Datenschutz Die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und anderer den Datenschutz betreffenden Gesetze und Verordnungen sind von allen Freiberuflern und Unternehmen - unabhängig von Ihrer Größe - einzuhalten. Ihre Mitarbeiter müssen auf den Datenschutz verpflichtet und in Datenschutzbelangen unterwiesen werden. Sie haben Auskunftspflichten gegenüber den Betroffenen. Dies erfordert umfassende aktuelle Kenntnis der Datenschutzgesetzgebung und technische Kenntnisse, um die im BDSG geforderten technischen und organisatorischen Maßnahmen umzusetzen. Darüberhinaus ist innerhalb eines Monats ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn die in §4f Abs.1 BDSG genannten Bedingungen eintreten, z. B.
- mehr als neun Personen mit der automatisierten Verabeitung
vonpersonenbezogenen Daten beschäftigt sind oder - unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter, wenn
Verfahren eingesetzt werden, die der Vorabkontrolle unterliegen. Dies ist meist bei der Speicherung medizinischer Daten der Fall.
Ich berate Sie gerne in allen Datenschutzbelangen und stehe Ihnen auch als externer Datenschutzbeauftragter zu Verfügung. Gesetzgebung Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung: Der Einzelne soll selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten bestimmen können. Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Volkszählungsurteil 15.12.1983 Grundgesetz Artikel 1: Die Würde des Menschen ist unantastbar Artikel 2: Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit Wer personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz (BDSG, Landesdatenschutzgesetze und eine Vielzahl bereichsspezifischer Datenschutzregelungen) einzuhalten und zu gewährleisten. Nicht öffentliche Stellen – Unternehmen oder Instutionen – müssen nach §4f BDSG einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn mindestens eine der folgenden Aussagen zutrifft: mehr als neun Mitarbeiter/innen personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen in der Regel mindestens 20 Mitarbeiter/innen Daten auf andere Art und Weise erheben, verarbeiten oder nutzen unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter/innen Daten automatisiert erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, die wegen ihrer besonderen Sensibilität (z.B. rassischer oder ethnischer Art, Gewerkschaftszugehörigkeit etc.) einer Vorabkontrolle unterliegen personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung (auch anonymisiert) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Die Berufung einer Person außerhalb der verantwortlichen Stelle (externer Datenschutzbeauftragter) ist zulässig. Zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzt. Daher ist es für Unternehmen, deren Umfang der Datenerfassung keinen Vollzeitdatenschutzbeauftragten erfordert, oft sinnvoll, einen externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.
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