Wer personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz einzuhalten und zu gewährleisten.
Bei nicht-öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Institutionen ist nach § 9f BDSG die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten erforderlich, wenn: - mehr als neun Mitarbeiter/innen personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen
oder - in der Regel mindestens 20 Mitarbeiter/innen Daten auf andere Art und Weise erheben, verarbeiten oder nutzen
oder - unabhängig von der Anzahl der MItarbeiter/innen Daten automatisiert erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, die wegen ihrer besonderen Sensibilität (z.B. rassischer oder ethnischer Art, Gewerkschaftszugehörigkeit etc.) einer Vorabkontrolle unterliegen
oder - personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung (auch anonymisiert) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
Die Aufgaben des betrieblichen Datenschutzbeauftragten kann sowohl von der verantwortlichen Stelle als auch von einer externen Seite wahrgenommen werden. Die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten ist sinnvoll, wenn der Umfang Ihrer Datenverarbeitung keine Vollzeitkraft erfordert.
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