Wer muss einen Datenschutzbeauftragten bestellen?
Nicht öffentliche Stellen (Unternehmen, Vereine, Kanzleien, etc.) bei denen in der Regel mehr als neun ArbeitnehmerInnen mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten in automatisierten Verfahren beschäftigt sind.
Unternehmen, die Software einsetzen, mit denen eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle z.B. der Mitarbeiter möglich ist
Unternehmen, die Adressenhandel betreiben, Wirtschaftsauskunfteien, die personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder anonymisierten Übermittlung erheben, verarbeiten oder nutzen
Unternehmen, bei denen in der Regel mindestens 20 Arbeitnehmer/innen mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten auf nicht EDV-gestützte Weise beschäftigt sind. Diesen Dienst sollten Sie also einer Fachfrau überlassen. Ich stehe Ihnen gern für Fragen zur aktuellen Gesetzgebung bereit.
Birgit Pauls
Die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und anderer den Datenschutz betreffenden Gesetze und Verordnungen sind von allen Freiberuflern und Unternehmen - unabhängig von Ihrer Größe - einzuhalten. Ihre Mitarbeiter müssen auf den Datenschutz verpflichtet und in Datenschutzbelangen unterwiesen werden. Sie haben Auskunftspflichten gegenüber den Betroffenen. Dies erfordert umfassende aktuelle Kenntnis der Datenschutzgesetzgebung und technische Kenntnisse, um die im BDSG geforderten technischen und organisatorischen Maßnahmen umzusetzen. Darüberhinaus ist innerhalb eines Monats ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn die in §4f Abs.1 BDSG genannten Bedingungen eintreten, z. B. * mehr als neun Personen mit der automatisierten Verabeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind oder * unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter, wenn Verfahren eingesetzt werden, die der Vorabkontrolle unterliegen. Dies ist meist bei der Speicherung medizinischer Daten der Fall. Ich berate Sie gerne in allen Datenschutzbelangen und stehe Ihnen auch als externer Datenschutzbeauftragter zu Verfügung. |